Verfasst von: beluga59 Am: 6. August 2011
von beluga59.wordpress.com
Ein Urteil mit vielen ???
Gerichtsurteil vom 28.3.2011 AG Detmold
Kläger
iContent GmbH (Herr Tomas Fanko)
gegen
Unbekannt im Urteil mit dusica81@hotmail.com Personalisiert. Auch die IP wurde durch den Kläger veröffentlicht 77.8.146.232
Richter
Unbekannt
Der Beklagte gibt in diesem Gespräch zu, sich am 22.6.2010 auf der Seite outlets.de angemeldet zu haben. Er macht Glaubhaft in der Aktivierungsmail keine Beilage erhalten zu haben. Er gibt aber weiter zu mit einem Hacken angegeben zu haben, die AGB gelesen zu haben. In diesen wird nach langem hin und her wegen des Widerrufsrechts auch auf die Kosten hingewiesen. Diese können so leicht überlesen werden. Der Angeklagte teilt mit, sich im Glauben befunden zu haben sich GRATIS angemeldet zu haben.
AGB: Fehler bzw. unübliche Festhaltung
Auf die Kosten wird nicht auf der ersten Seite sondern erst viel weiter unten hingewiesen. Der Vertragspartner muss unüblicher Weise mehrmals “scrollen” um an die Preis-Informationen zu gelangen. Er stellt das Widerrufsrecht gross und in anderer Farbe dar, die Kosten aber werde nicht einmal Fett angezeigt.
Die Kosten weisen kein Total aus, was der Vertragspartner erbringen muss, sondern nur die monatlich Rate. Der im Artikel 246 EGBGB unter Abschnitt 7 festgehaltene Gesamtpreis wird nicht angegeben obwohl in diesem Fall klar zu errechnen.
Original Outlets.de:
Vertragslaufzeit, Vergütung, Anpassung der Vergütung
Der Vertrag wird über einen Bezugszeitraum von 24 Monaten (Mindestvertragslaufzeit) geschlossen.
Der Nutzer verpflichtet sich, der Anbieterin monatlich einen Betrag in Höhe von 8,00 Euro für die Verschaffung des Zugangs zum Kundenbereich zu zahlen.
Die geschuldete Vergütung ist dem Nutzer für die Dauer von zwölf Monaten im Voraus zu berechnen.
iContent/ Outlets.de selber bezieht sich in seinen AGB auf den Artikel 246 EGBGB in diesem wird festgehalten
7. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht.
Der Angeklagte hält fest, und dies wird vom Richter völlig ignoriert:
“Ich habe mit der Bestätigung-Mail keine AGB oder weitere Belehrungen über die Kosten erhalten”
Der Richter glaubt hier aber dem Kläger, dass dies unmöglich sei. Hier umgeht der Richter sogar das Grundrecht oder stellt dieses in Frage, was bei der Informationspflicht bei Fernabsatzverträgen zu übergeben ist.
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Outlets heftet der Aktivierungs-Mail normalerweise die AGB an, dies aber nicht im üblichen PDF Format sondern im RTF (Rich Text Format ), dass auf einigen Computer gar nicht oder nur ohne Formatierung mit Seitenweise Steuerzeichen, dargestellt werden kann. Zufall?
Uns liegen mehrere Mails von Lesern vor die genau dies festhalten und sich sicher sind, keine AGB oder weitere Informationen mit der Mail erhalten zu haben.
Weiter werden dem Interessenten keine Möglichkeiten gegeben, wenn er erst mir der Aktivierungs-Mail auf die Kosten (in den normalerweise angehefteten AGB) hingewiesen wird/wurde dem Vertrag nicht zuzustimmen. Das Aktivierungs-Mail ist aber im Fall Outlets.de ein Bestandteil des Vertrages bzw. kommt dieser erst zustande, wenn der Link auf diesem zur Bestätigung angeklickt wird.
im § 3 Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr wird aber genau dies verlangt
(***) 312g(1) 1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,3. darüber, wie er mit den gemäß § 312g (***) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann.
Wir fragen uns hier ob nun zu Recht oder zu Unrecht:
Gilt bei solchen Verhandlungen das Grundrecht nicht? Wird hier im Zweifel für den Kläger entschieden? Kann ein Richter sich nicht auch im Internet Informieren wo tausende von Abgezockten genau die gleichen Fehler der iContent/outlets.de bestätigen und somit beweisen, dass eben dieser Umstand nicht unmöglich ist. Warum hat die Verteidigung/ der Angeklagte nicht auf dies hingewiesen? Wollte man dies eventuell gar nicht ???
Es wäre der iContent im Fall outles.de ein leichtes im Mail für Aktivierung und Zugang auf die Kosten hinzuweisen. Dies tun seriöse Unternehmen auch. Es liegt auf der Hand warum iContent dies nicht tut.
Ist es Zufall dass in Detmold ein grosser Factory Outlet zuhause ist??
Factory Outlet
Paderborner Str. 99
32760 Detmold
Tel(05231) 469 190
…übrigens ein kleiner Geheimtipp ohne das Sie sich bei outlets.de anmelden müssen, was die vielen positiven Meldungen beweisen >>>
Wenn Sie mögen Urteilen Sie selber..